Satzung des Fördervereins der Grund- und Werkrealschule Stuttgart-Heumaden e.V.

Stand 21.06.2018

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Stuttgart-Heumaden“.
  2. Mit der Eintragung im Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu fördern sowie die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern, deren Eltern und der Öffentlichkeit zu pflegen.

    Dies Ziel erreicht werden durch das Aufbringen von Mitteln für:
    1. Bildungseinrichtungen und Anschaffungen, die nicht vom Schulträger übernommen werden,           
    2. Zuschüsse bei Studienreisen und Schullandheimaufenthalten,
    3. die Durchführung von Informationsveranstaltungen,
    4. Veranstaltungen für die Schüler in Verbindung von Eltern und Schule (Schulfeste).
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 3 Mitgliedschaft    

  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
    1. Ehemalige Schüler dieser Schule
    2. Eltern von derzeitigen oder ehemaligen Schülern dieser Schule.
    3. Lehrerinnen und Lehrer, die an dieser Schule tätig sind oder waren.
    4. Sonstige natürliche oder juristische Personen als Freunde und Gönner der Schule.    
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Nichtaufnahme durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
  4. Bei der Aufnahme ist der Betrag für das laufende Kalenderjahr fällig. Folgebeiträge sind jeweils zum 1.11. des Kalenderjahres fällig.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  7. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn die Beitragszahlungen für zwei Jahre grob zuwiderhandelt.
  8. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 4 Einnahmen und Ausgaben

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen des Vereinsvermögens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.
  4. Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung erfolgt sein.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstands,
    2. die Wahl der Kassenprüfer,
    3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer sowie die Erteilung der Entlastung,
    4. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    5. die Konzeption eines Aktions- und Haushaltsplans,
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes und bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in grob zuwiderhandelt.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sein denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.               
  9. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung geheim.   

§7 Der Vorstand     

  1. Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister/in, einem/r Stellvertreter/in und dem/r Schriftführer/in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in. Beide sind nur gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  3. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in in den geraden, der/die stellv. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in in den ungeraden Jahren.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 

    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.      
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.     
    3. Erstellung des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung.
  5. Für die Einberufung des Vorstands bedarf es nicht der Einhaltung einer bestimmten Form und einer Mitteilung der Tagesordnung.
  6. Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellv. Vorstand, leitet die Sitzungen des Vorstands.
  7. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.          
  8. Der/die Schatzmeister/in ist zur Entgegennahme von Spenden für den Verein berechtigt. Zahlungen für den Verein darf er nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, auf Anweisung des Vorstands oder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands leisten.      
  9. Der/die Schatzmeister/in hat der Mitgliederversammlung jährlich einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen.          

§ 8 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus einem Mitglied der Schulleitung und den in der Schulkonferenz vertretenen Lehrern (2), Eltern (2) und Schülern (2).
  2. Der Beirat kann in der Mitgliederversammlung Anträge einbringen und vor der Beschlussfassung zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung nehmen.

§ 9 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, abwechselnd jedes Jahr einen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Der/die Kassenprüfer/in haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung des Jahresabschlusses haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

§10 Protokolle

  1. Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die die jeweiligen Beschlüsse enthalten müssen.
  2. Die Protokolle sind vom jeweiligen Leiter der Versammlungen oder Sitzungen und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph in der Tagesordnung anzugeben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, möglichst für die Grundschule Stuttgart-Heumaden.

Stuttgart-Heumaden, den 21.06.2018